Entsorgungspflichtige
Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpf lichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen ( Art. 31 KEG ). Der Bund entsorgt die radioaktiven Abfälle, die nach Artikel 27 Absatz 1 StSG abgeliefert worden sind ( Art. 33 KEG ). Diese stammen aus Medizin, Industrie und Forschung. Im Hinblick auf die dauernde und sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen, haben die Betreiber der fünf schweizerischen Kernkraftwerke und die Schweizerische Eidgenossenschaft 1972 die Nagra gegründet.