Fakultatives Referendum
Art. 141 BV
Verlangen es 50’000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:
a. Bundesgesetze;
b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d. völkerrechtliche Verträge, die:
- unbefristet und unkündbar sind,
- den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen,
- wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
Gegen den Beschluss des Bundesrates betr. Standort des geologischen Tiefenlagers, kann gemäss KEG das Referendum ergriffen werden.