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Gewässerschutzbereich Au

Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren Grundwasservorkommen und die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können ( Art. 19 Abs. 2 GSchG ). Es bestehen unter anderem Einschränkungen in Bezug auf die Errichtung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten ( z.B. Brenn- und Treibstoffe sowie Schmiermittel ) und für Bauten, die ins Grundwasser reichen ( Art. 32 Abs. 2 GSchV ).

Art. 19 Gewässerschutzbereiche GSG
1 Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.
2 In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können.

Art. 32 Gewässerschutzverordnung
In den besonders gefährdeten Bereichen ( Art. 29 ) ist eine Bewilligung nach Art. 19 Absatz 2 GSG insbesondere erforderlich für:
a. Untertagebauten;
b. Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen;
c. Grundwassernutzungen ( einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwecken );
d. dauernde Entwässerungen und Bewässerungen;
e. Freilegungen des Grundwasserspiegels;
f. Bohrungen;
g. Lageranlagen für f lüssige Hofdünger;
h. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, mit einem Nutzvolumen von mehr als 2’000 l je Lagerbehälter;
i. Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten in Grundwasserschutzzonen und -arealen mit einem Nutzvolumen von mehr als 450 l;
j. Umschlagplätze für wassergefährdende Flüssigkeiten.
3 Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum
Schutze der Gewässer erfüllt sind und die dafür notwendigen Unterlagen ( gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen ) beibringen.
4 Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest.