Grundwasserschutzzone
Art. 20 GSG
- Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.
- Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen:
a. die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen;
b. die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben;
c. für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen.