Sachplan
Der Bund ist nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung ( RPG ) verpf lichtet, seine Tätigkeiten mit Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu planen und abzustimmen. Der Sachplan nach Artikel 13 dieses Gesetzes ist hierfür das Instrument. Im Sachplan – bestehend aus Text und Karte sowie Erläuterungen – zeigt der Bundesrat, wie er seine Aufgaben in einem bestimmten Sach- oder Themenbereich wahrnimmt, welche Ziele er verfolgt und wie er zu handeln gedenkt. Der Sachplan ändert an der Aufgabenteilung zwischen Bundesrat und Parlament nichts. Der Sachplan, der in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den Stellen des Bundes und der Kantone erarbeitet wird, unterstützt das raumplanerische Handeln der Behörden aller Stufen.