Prinzipien für die geologische Tiefenlagerung
Die Anforderungen an die geologische Tiefenlagerung werden in der Richtlinie HSK-R-21 «Schutzziele für die Endlagerung radioaktiver Abfälle» präzisiert. Ziel der geologischen Tiefenlagerung ist, radioaktive Abfälle in einer solchen Art zu beseitigen, dass der Schutz von Mensch und Umwelt vor der ionisierenden Strahlung aus diesen Abfällen dauernd gewährleistet ist».
In der Richtlinie HSK-R-21 werden konkrete Schutzziele sowie grundsätzliche Prinzipien für die geologische Tiefenlagerung definiert:
Prinzip 1:
Die Endlagerung radioaktiver Abfälle in geologischen Tiefenlagern darf nur eine geringe zusätzliche Strahlenexposition der Bevölkerung zur Folge haben.
Prinzip 2:
Bei der Endlagerung radioaktiver Abfälle ist der Schutz der Umwelt so zu gewährleisten, dass die Artenvielfalt nicht gefährdet und die Nutzung von Bodenschätzen nicht unnötig eingeschränkt wird.
Prinzip 3:
Die Risiken für Mensch und Umwelt aus der Endlagerung radioaktiver Abfälle in der Schweiz dürfen auch im Ausland und in Zukunft nicht höher sein, als sie in der Schweiz heute zulässig sind.
Prinzip 4:
Die Langzeitsicherheit eines Endlagers ist durch gestaffelte passive Sicherheitsbarrieren zu gewährleisten.
Prinzip 5:
Allfällige Vorkehrungen zur Erleichterung von Überwachung und Reparaturen eines Endlagers oder Rückholung der Abfälle dürfen die passiven Sicherheitsbarrieren nicht beeinträchtigen.
Prinzip 6:
Die Vorsorge für die Endlagerung der radioaktiven Abfälle ist eine Aufgabe, die der heutigen nutzniessenden Gesellschaft zukommt und die nicht auf künftige Generationen überwälzt werden darf.