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KNS

Kommission für Nukleare Sicherheit berät den Bundesrat, das Departement UVEK sowie die nukleare Aufsichtsbehörde in Fragen der nuklearen Sicherheit von Kernanlagen. Gesetzliche Grundlagen sind Art. 71 des Kernenergiegesetzes ( SR 732.1 ) und die KNS-Verordnung ( SR 732.16 ). Die KNS ist eine ständige Verwaltungskommission. Sie besteht aus fünf bis sieben nebenamtlichen Mitgliedern, die Sachkundige auf Gebieten der Wissenschaft und Technik sind, die für die nukleare Sicherheit wichtig sind. Die Aufgaben der KNS sind in Art. 2 bis 5 der Verordnung über die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit ( VKNS ) näher bezeichnet und umfassen die folgenden Tätigkeiten:

  • Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik sowie der Forschung
  • Prüfung grundsätzlicher Fragen der nuklearen Sicherheit
  • Mitwirkung beim Erlass von Vorschriften
  • Stellungnahmen zuhanden der Bewilligungsbehörden

Die Kommission erstattet dem Departement UVEK jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dieser wird veröffentlicht.