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Rahmenbewilligung

Kernanlagen bedürfen einer Rahmenbewilligung nach KEG. Geologische Tiefenlager sowie Zwischenlager für radioaktive Abfälle gelten gemäss diesem Gesetz als Kernanlagen.

Art. 13 KEG Voraussetzungen für die Erteilung der Rahmenbewilligung

  1. Die Rahmenbewilligung kann erteilt werden, wenn:
    a. der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann;
    b. keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen;
    c. ein Konzept für die Stilllegung oder für die Beobachtungsphase und den Verschluss der Anlage vorliegt;
    d. der Nachweis für die Entsorgung der anfallenden radioaktiven Abfälle erbracht ist;
    e. die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird;
    f. keine völkerrechtlichen Verpf lichtungen entgegenstehen;
    g. bei geologischen Tiefenlagern zudem, wenn die Ergebnisse der erdwissenschaftlichen Untersuchungen die Eignung des Standortes bestätigen.
  2. Die Rahmenbewilligung wird Aktiengesellschaften, Genossenschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts erteilt. Eine ausländische Unternehmung muss eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung haben. Soweit keine internationalen Verpf lichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat nach ausländischem Recht organisierten Unternehmen die Rahmenbewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, kein Gegenrecht gewährt.

 

Art. 14 Inhalt

  1. Die Rahmenbewilligung legt fest:
    a. den Bewilligungsinhaber;
    b. den Standort;
    c. den Zweck der Anlage;
    d. die Grundzüge des Projektes;
    e. die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage;
    f. für geologische Tiefenlager zudem: Kriterien, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird,
    g. einen vorläufigen Schutzbereich.
  2. Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere:
    a. bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem;
    b. bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität.
  3. Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.